Die D&O-Versicherung schützt Organmitglieder wie GmbH Geschäftsführer, AG-, Stiftungs- und Vereinsvorstände sowie Aufsichtsräte und Beiräte vor den finanziellen Folgen der persönlichen Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen und gegenüber Ansprüchen Dritter.
Die Police deckt die gerichtliche sowie die außergerichtliche Abwehr, die Zahlung von Schadenersatzansprüchen und alle Maßnahmen, die im Schadenfall notwendig sind. Sie lässt sich ganz individuell an die Situation des jeweiligen Unternehmens und ihrer Entscheider anpassen.
Entscheider können oft nicht übersehen, welche finanziellen Konsequenzen ihre Entscheidungen nach sich ziehen. In den letzten Jahren werden Entscheider immer häufiger persönlich für Fehler zur Rechenschaft gezogen.
Verschärft wird dieses Risiko durch die Gesetzeslage mit dem Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung und der Beweislastumkehr. Im Einzelfall ist es für Entscheider schwierig nachzuweisen, dass sie den Anforderungen ihrer Sorgfaltspflicht in jeder Phase nachgekommen sind.
Pflichtverletzung heißt das Schlüsselwort. Und es gibt viele Situationen, die zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen Entscheider führen können. Es reicht z.B. schon, den Fehler eines Mitarbeiters nicht sofort zu erkennen. So verlässt der Verantwortliche häufig unbewusst die Grenzen seines unternehmerischen Ermessensspielraums und verletzt dabei (möglicherweise):
Die Situation für Entscheider hat sich in den letzten Jahren maßgeblich verändert: Es gibt eine Vielzahl neuer Gesetze und eine schärfere Auslegung vieler Vorschriften. Die Organe der Gesellschaft haften bei Pflichtverletzungen persönlich und unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen! Geschäftsleiter können so am Ende ihres Arbeitslebens ALLES verlieren! Hinzu kommt, dass Managern und Aufsichtsräte zunehmend im Fokus einer immer kritischer werdenden Öffentlichkeit stehen.
Die D&O-Versicherung schützt Entscheider vor Katastrophenrisiken und gibt ihnen so den entscheidenden Rückhalt für die Herausforderungen im Management-Alltag. Versichert sind die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr sowie die Zahlung von Schadenersatzansprüchen, die gegenüber Führungskräften in Verbindung mit ihrer Tätigkeit erhoben werden.
Versicherungsnehmerin ist die juristische Person, sprich das Unternehmen als AG oder GmbH oder GmbH & Co. KG, der Verein, die Stiftung, die Körperschaft öffentlichen Rechts oder die Genossenschaft, für die die versicherten Personen jeweils tätig sind.
Die versicherten Personen, das heißt die Empfänger der Versicherungsleistungen im Schadenfall, sind die Mitglieder der Führungs- und Aufsichtsorgane der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen: also Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Beiräte, Verwaltungsräte oder ähnliche Organe nach ausländischem Recht.